Keine Förderung nach EEG ohne Registrierung: Marktstammdatenregister

Am 31. Januar 2021 endet die Registrierungsfrist für vor Februar 2019 installierte Stromerzeugungseinheiten. Anlagenbetreiber, die dann noch nicht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen sind, verlieren ihre Einnahmen, denn der Eintrag ist Voraussetzung für die EEG-Vergütung. Dies betrifft unter anderem alle privaten PV-Anlagen, die an das Stromnetz angeschlossen sind.

Wer Strom mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugt, die an das Stromnetz angeschlossen ist, muss diese im Marktstammdatenregister eintragen. Die Bundesnetzagentur will auf diese Weise verbindliche Informationen zum Strommarkt in einer großen Datenbank vollständig erfassen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Wer die Meldepflicht versäumt, dem droht der Verlust der Vergütung nach dem EEG oder KWKG.

Die Pflicht gilt für PV-Anlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate – neu und im Bestand. Laufende Anlagen müssen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden, auch wenn die Anlage vor Jahren in Betrieb genommen wurde. Auch die Größe ist nicht von Bedeutung, auch kleine Anlagen gelten als registrierungspflichtige Stromerzeugungseinheit. Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits in einem der Vorgängerregister der Bundesnetzagentur gemeldet waren. Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

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