FAQ

Aktuelles:

Erläuterung zur Einspeisegutschrift PV-Anlagen

Mustergutschrift

Marktstammdatenregister

MaStR-Infoschreiben an Anlagenbetreiber

Vorab-Inbetriebnahme

Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesnovelle 2012 die Inbetriebnahme ohne Netzanschluss (nach dem Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG) deutlich eingeschränkt. Neu ist vor allem die Pflicht zur festen Montage der Module an dem endgültigen Einsatzort und die Installation der DC-Kabel und Wechselrichter.

Aufgrund der Degression der Vergütungssätze (regelmäßige Absenkung nach § 20 EEG 2012) sowie der jetzt aktuellen Gesetzesänderung besteht ein Anreiz noch vor dem Monatswechsel mit der neuen Anlage in Betrieb zu gehen. Im Regelfall wird die Inbetriebnahme im Rahmen der Zählersetzung durch die OsthessenNetz GmbH dokumentiert.

Dieser Regelfall setzt aber voraus, dass neben den Modulen (Modul = Anlage, nach § 3 EEG) auch die nicht vom EEG-Anlagenbegriff umfassten, aber für die Netzeinspeisung und damit für die Regelinbetriebnahme technisch notwendigen Geräte betriebsbereit fest installiert  sind. Dies sind z. B. auch die Verkabelung, Wechselrichter, Zählerplätze und Anschlussleitungen sowie gegebenenfalls auch Zähleranschlusssäulen oder Trafostationen.

Des Weiteren sind die personellen Möglichkeiten eines Netzbetreibers bei hoher Nachfrage zum jeweiligen Stichtag begrenzt.

Um dennoch bei fehlenden technischen oder terminlichen Möglichkeiten die Anlage selbst, d. h. die Anlage noch vor dem Stichtag nachweislich in Betrieb zu setzen und damit noch den höheren Vergütungssatz zu erlangen, hat die EEG-Clearingstelle mit dem Hinweis 2010/1 die Grundlage geschaffen. Wir begrüßen das beschriebene Verfahren ausdrücklich und möchten Ihnen Tipps für die praktische Umsetzung geben.

Für einen sicheren Nachweis halten wir vor allem zweifelsfreie Dokumentationen mithilfe von Fotos von anlagenexternem Verbrauch mit Glühlampen bzw. die kurzfristige Einspeisung in das Installationsnetz. Weiterhin werden Fotos der fest montierten Module benötigt, die die Anzahl der Module nachvollziehbar machen, des Weiteren Fotos der Wechselrichter mit Typenschild und die fotografische  Leitungsdokumentation der installierten Leitungen sowie ein schriftliches Protokoll der durchgeführten Maßnahmen. Das Protokoll sollte in wenigen Sätzen die zur Inbetriebnahme durchgeführten Maßnahmen und den Inbetriebnahmetermin beschreiben und vom Anlagenerrichter, Anlagenbetreiber und möglichen Zeugen unterschrieben werden. Zur Klärung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit können Sie unser Team unter der Telefonnummer 0661 299-1534 kontaktieren.

Für den Aufbau des formlosen Protokolls haben sich folgende Punkte bewährt:

  • Betreiber
  • Standort
  • Leistung der Anlage, Anzahl der Module/Wechselrichter
  • Textliche Beschreibung der Inbetriebnahme (z. B. Glühlampentest jedes Strings / Inbetriebnahme der Wechselrichter an einer provisorischen Netzverbindung / o. ä
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Namentlich benannte Zeugen mit Unterschrift
  • Anlage (Fotos):
  • der fest montierten Module,
  • der Wechselrichter mit der DC-Verkabelung,
  • der einzelnen Glühlampentestes je String (beschriftet) oder der Wechselrichterdisplay mit der eingespeisten Strommenge, im Wechsel mit den Typenschildern (Seriennummer).

Bei einer Messung des Kurzschlussstroms kann nicht grundsätzlich von einen anlagenexternem Verbrauch ausgegangen werden, da dies von dem Messprinzip abhängig ist. Die Inbetriebnahme kann nur mit solarer Strahlungsenergie (Sonnenlicht), nicht mit künstlichem Licht erfolgen.

Als Nachweis nicht ausreichend sind Fotos, die nur das Vorhandensein der Anlage dokumentieren, nicht aber den Stromverbrauch außerhalb der Anlage. Ebenso die Vorlage eines eigenen Abnahmeprotokolls ohne weitere Nachweise entsprechend dem Hinweis 2010/1.

Die eindeutigen Nachweise über die erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung die technischen Betriebsbereitschaft sind vor dem Stichtag, d. h. bis spätestens dem Tag vor dem Stichtag, 24:00 Uhr nachweislich uns vorzulegen. Die Beweislast liegt beim Anlagenbetreiber. Es muss aus den Unterlagen hervorgehen, wer für die Erstellung verantwortlich zeichnet.

Als Kommunikationswege stehen Ihnen zur Verfügung:

Telefax: 0661 299-1498

E-Mail: einspeiser@osthessennetz.de

Postanschrift: OsthessenNetz GmbH, Gerbergasse 9, 36037 Fulda

Persönliche Übergabe mit Eingangsstempel nur während der üblichen Geschäftszeiten!

Als Medien haben sich neben Einschreiben mit Zustellurkunde (Rückschein) u. a. auch Emails mit gescannten Fotos, gebrannte CDs sowie USB-Sticks bewährt. Da ein Fax (zur Termineinhaltung) nur eine begrenzte Auflösung besitzt, ist das hochauflösende Original der gefaxten Unterlagen unverzüglich nachzureichen. 

Anlagenneubau/Anlagenerweiterung
Ich plane eine Einspeiseanlage. Wo bekomme ich Informationen? Was muss ich beachten?

Bei Fragen zu der Vergütung wenden Sie sich bitte an einschlägige Fachfirmen und informieren sich gegebenenfalls im Internet. Alle zur Anmeldung Ihrer Anlage erforderlichen Unterlagen stehen auf unserer Homepage bereit. Zusätzlich finden Sie Informationen zum Anschlussverfahren im Merkblatt für Eigenerzeugungsanlagen. Das Merkblatt und den Einspeiseantrag finden Sie hier. Bitte planen Sie bei Anlagenbau zum Jahresende eine ausreichende Vorlaufzeit für die Bearbeitung der Anschlussplanung (mindestens 10 Werktage) und der Inbetriebnahme (mindestens 3 Werktage). Nur so ist die Inbetriebnahme rechtzeitig vor dem Jahreswechsel möglich. Dies ist bei verschiedenen Anlagenkategorien für den Vergütungssatz entscheidend.

Muss ich die Einspeiseanlage bei einer Behörde anmelden bzw. genehmigen lassen?

Blockheizkraftwerke

Bei einem Blockheizkraftwerk das nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vergütet werden soll, muss die Anlage beim BAFA, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (http://www.bafa.de/ > Energie > Kraft-Wärme-Kopplung) zugelassen werden. Um eine Vergütung zu erhalten, muss uns eine Kopie des Zulassungsbescheids vorgelegt werden. Bei Anlagen mit Genehmigung nach der Allgemeinvergütung (vereinfachtes Verfahren) muss uns eine Kopie der Anzeige beim BAFA, zusammen mit einem Übertragungsbeleg (Einschreiben/Rückschein) vorgelegt werden.

Fotovoltaikanlagen

Bei einer Fotovoltaikanlage besteht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Pflicht, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Anderenfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.
Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Fotovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Fotovoltaikanlagen, die keine Vergütung nach dem EEG erhalten können.
Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen.
Für die Meldung steht laut Auskunft der Bundesnetzagentur ausschließlich deren PV-Meldeportal zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen in dem gesonderten Dokument der Bundesnetzagentur. Den Zugang zum Meldeportal und weiteren Erläuterungen finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de > Sachgebiete > Elektrizität/Gas > Anzeigen/Mitteilungen > Meldungen von Photovoltaikanlagen. Ihre Fragen richten Sie bitte an:
Bundesnetzagentur
DLZ 60
Postfach 10 04 40
34004 Kassel
per Fax: 01805 734870-1001 (14 ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, andere Mobilfunkpreise möglich)
per E-Mail an: kontakt-solaranlagen@bnetza.de
oder telefonisch an die Rufnummer 0561 7292-120
(Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr, Freitag bis 14:00 Uhr)
Die Voraussetzung für die Vergütung ist das Vorliegen der Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur bei uns.

Was muss ich bei einer Anlagenerweiterung beachten?

Bei Anlagenerweiterung berät Sie ebenfalls Ihre Fachfirma. Die Anmeldung und Inbetriebnahme erfolgt analog einer Erstanmeldung.

Umsatzsteuer
Wann bekomme ich die gesetzliche Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer?

Wenn Sie uns Ihre zugehörige Steuernummer mitteilen, können wir Ihnen die gesetzliche Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer auszahlen.

Wo finde ich den Betrag der abzuführenden Umsatzsteuer?

Auf der Jahresrechnung werden die Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen.

Wo finde ich die Regeln für die umsatzsteuerliche Behandlung des Selbstverbrauchs (teilweise als Eigenverbrauch oder Direktverbrauch bezeichnet) des erzeugten Photovoltaikstroms?

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 1. April 2009 (GZ IV B 8 - S 7124/07/10002, DOK 2009/0212505), nachzulesen unter bundesfinanzministerium.de, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Solarstrom-Eigenverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 festgelegt. Dort wird ausgeführt, dass zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eine Energielieferung vom Anlagenbetreiber zum Netzbetreiber und eine Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber angenommen werden. Einzelheiten kann Ihnen Ihr Steuerberater erläutern.

Wo finde ich die Regeln für die umsatzsteuerliche Behandlung des Selbstverbrauchs (teilweise als Eigenverbrauch oder Direktverbrauch bezeichnet) des erzeugten BHKW-Stroms?

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 14. März 2011 (GZ IV D 2 - S 7124/07/10002, DOK 2011/0197049), nachzulesen unter bundesfinanzministerium.de, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des KWK-Eigenverbrauchs nach § 4 Abs. 3a KWKG  festgelegt. Dort wird ausgeführt, dass zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eine Energielieferung vom Anlagenbetreiber zum Netzbetreiber und eine Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber angenommen werden. Einzelheiten kann Ihnen Ihr Steuerberater erläutern.

Wenn mir meine Steuernummer trotz rechtzeitiger Beantragung erst später vom Finanzamt mitgeteilt wird, bekomme ich dann die Umsatzsteuer noch rückwirkend?

Ab dem Zeitpunkt an dem Sie uns die Steuernummer mitteilen, werden Ihre Abschläge um die Umsatzsteuer erhöht. Alle bisherigen Zahlungen des Abrechnungszeitraumes werden zu Bruttozahlungen. Auf der  Jahresabrechnung werden die Nettobeträge, die jeweilige Umsatzsteuer und die Bruttobeträge ausgewiesen. 

Abschläge
Wann werden die Abschläge gutgeschrieben und wie viele Abschläge werden gezahlt?

Die Abschläge werden bei Zählern von der OsthessenNetz GmbH nach Ablauf des Kalendermonats in der Regel Anfang des Monats umgehend gezahlt. Je nach Bearbeitungszeit Ihrer Bank ist das Geld dann für Sie verfügbar. Bei eigenem Zähler wird bei von Ihnen gestellter Abschlagsrechnung im Prinzip genau gleich verfahren, bei Rechnungsstellung zum Beginn des Folgemonats zahlen wir regelmäßig innerhalb von 14 Tagen aus.

Muss ich selber den Abschlagsplan erstellen?

Zählern von der OsthessenNetz GmbH: Wir erstellen für Sie den Abschlagsplan im Rahmen der Jahresabrechnung. Wir weisen hierbei bei Vorsteuerabzugsfähigkeit die enthaltene Mehrwertsteuer für Ihre Steuermeldung aus. Bitte erstellen Sie nicht selber einen Abschlagsplan.
Einspeisereigener Zählern: Wenn Sie sich für das Abschlagsverfahren entscheiden, schicken Sie uns zum Jahresbeginn einen Abschlagsplan, der sich möglichst an dem unten stehenden Muster orientiert

Wie errechnen sich die monatlichen Abschläge?

Auf Grundlage uns bekannter Kennzahlen Ihrer Anlage schätzen wir mit Erfahrungswerten eine Jahreseinspeisemenge. Diese teilen wir entsprechend der zu erwartenden Einspeisemenge auf die Monate auf und errechnen die Vergütung. 

Wie verteilen sich die monatlichen Abschläge bei Fotovoltaikeinspeisungen?

Die durchschnittlichen Monatserträgen aus den vergangenen Jahren ergeben folgende Verteilung. Bitte beachten Sie die Besonderheit in einem Schaltjahr:

  Normaljahr Schaltjahr
Januar 2,92 % 2,91 %
Februar 4,39 % 4,60 %
März 7,99 % 8,10 %
April 10,91 % 10,99 %
Mai 13,45 % 13,49 %
Juni 13,79 % 13,79 %
Juli 13,91 % 13,86 %
August 12,24 % 12,15 %
September 8,95 % 8,83 %
Oktober 5,82 % 5,72 %
November 3,24 % 3,17 %
Dezember 2,39 % 2,39 %

Hier finden Sie unser Informationsschreiben vom November 2007.

Warum sind die Abschlage bei Fotovoltaikanlagen nicht jeden Monat gleich?

Die Sonneneinstrahlung und damit der Ertrag Ihrer Anlage unterliegt jahreszeitlichen Schwankungen. Die Abschläge werden so festgelegt, dass sie den durchschnittlichen Monatserträgen aus den vergangenen Jahren entsprechen.

Warum gibt es keinen Abschlag für den Dezember?

Da wir im Januar das abgelaufene Jahr nach den Zählerständen genau abrechnen, entfällt die Vorauszahlung für Dezember, die auf geschätzte Werten beruht.

Wie hoch setzen Sie die durchschnittliche Jahreseinspeisemenge für Fotovoltaikanlagen an?

Erfahrungsgemäß erzeugen Dachanlagen in unserer Region im Durchschnitt eine Jahresmenge von etwa 900 kWh/kWpeak, einachs nachgeführte Anlagen kommen auf etwa 1.100 kWh/kWpeak und zweiachs nachgeführte Anlagen kommen auf etwa 1.250 kWh/kWpeak. Wenn Sie uns beim Neubau Ihrer Anlage einen Wert entsprechend Ihrer Wirtschaftlichkeitsrechnung vorgeben möchten, so ist dies möglich.

Einspeisevertrag
Warum bietet die OsthessenNetz GmbH keinen Einspeisevertrag mehr an?

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) sind zentrale Dinge wie Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht und die Vergütungssätze festgelegt. Weitere wichtige Dinge wie z. B. die technischen Normen für den Netzanschluss sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) nicht geregelt. Wir möchten Sie hierfür auf die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen verweisen.

Was mache ich, wenn meine finanzierende Bank oder mein Finanzamt meinen Einspeisevertrag sehen will?

Bitte verweisen Sie auf die gesetzliche Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht zu gesetzlich garantierten Vergütungssätzen.

Warum garantiert mir die OsthessenNetz GmbH keine Vergütungshöhe und -dauer?

Die Höhe und Dauer der Vergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Es bedarf keiner weiteren vertraglichen Festlegung. 

Vergütungssätze
Wie hoch ist die Vergütung für meine Anlage?

Aus rechtlichen Gründen können wir Sie hierbei nicht beraten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anlagenbauer. Zusätzlich finden Sie die Vergütungssätze im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Wer muss die für die Vergütungseinstufung erforderlichen Unterlagen bei der OsthessenNetz GmbH vorlegen?

Für die vollständige und rechtzeitige Beibringung der Unterlagen sind Sie als Anlagenbetreiber verantwortlich. Die Unterlagen erhalten Sie in der Regel von Ihrem Anlagenbauer. 

Was passiert nach 20 Jahren, wenn die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausläuft?

Sie können den Strom selber verbrauchen und/oder den Strom zu Marktpreisen an andere verkaufen. 

Jahresablesung
Wer liest ab und wann wird abgelesen?

Bei einem Zähler von der OsthessenNetz GmbH wird von unserer Seite um den Jahreswechsel der Zähler abgelesen. Bei eigenem Zähler müssen Sie den Zähler ablesen und die Rechnung stellen.

Was passiert, wenn ich dann nicht da bin?

Bei Abwesenheit können Sie uns den Zählerstand selbst mitteilen (nur bei ONG-Zähler). Diesen können Sie uns auf unser Homepage unter dem Menüpunkt „Zählerstanderfassung“, per Fax unter (0661) 1214-98 oder schriftlich mitteilen. 

Zählergebühren
Was muss ich für einen Zähler von der OsthessenNetz GmbH zahlen?

Es werden jährlich z. Z. für die Messung (einschließlich Messstellenbetrieb) 17,82 € (netto), für die Abrechnung 12,00 € (netto), zusammen 29,82 € (netto), in Rechnung gestellt. Darin sind u. a. die Bearbeitung der monatlichen Abschlagsauszahlungen und die jährliche mengenscharfe Abrechnung für einen Eintarifzähler ohne Wandler enthalten. Die Gebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für Netzdienstleistungen.
(siehe Netzzugang/Entgelte - Netzentgelte

Wie hoch sind die Gebühren, wenn ich mir mit mehreren Betreibern einen Zähler von der OsthessenNetz GmbH teile?

Einem Anlagenbetreiber werden die Gebühren für Messung (einschließlich Messstellenbetrieb) in Höhe von z. Z. 17,82 € (netto) im Jahr in Rechnung gestellt. Die individuelle Abrechnung für jeden Betreiber kostet jeweils z. Z. 12,00 € (netto) im Jahr.

Gesetze und Verordnungen
Wo finde ich den Text des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wo die Niederspannungsanschlussverordnung?

Alle Gesetze und Verordnungen finden Sie z. B. im Internet in der Gesetzessammlung des Bundesministeriums der Justiz (http://bundesrecht.juris.de/). 

Anlagenausfall
Wie verhalte ich mich beim Ausfall meiner Anlage?

Sie sollten Sich umgehend bei der OsthessenNetz GmbH melden, damit die Abschlagszahlung gesenkt, bzw. ausgesetzt werden können, um eine Überzahlung zu vermeiden, die Sie zurückzahlen müssten.

Kontaktdaten
Wie kann ich das EEG-Team bei der OsthessenNetz GmbH erreichen?

Technik/Planung: Telefon: 0661 299-1455, Telefax: 0661 299-1495
Abrechnung/Vertragswesen: Telefon: 0661 299-1441, Telefax: 0661 299-1498

Zählerstandsmeldungen: Im Service Center

E-Mail: einspeiser@osthessennetz.de

Wärmemengenmeldungen bei Biomasseanlagen: waermemenge@osthessennetz.de.

Die hier gemachten Aussagen sind unverbindlich. Die genannten Preise können sich entsprechend der zugrundeliegenden durch die Bundesnetzagentur zu genehmigenden Preisblättern auch rückwirkend ändern.